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Energierechts-Novelle und ihre Bedeutung

Die neuen Vorgaben und deren Rolle in der Energiewende

Was sich mit der Energierechts-Novelle für MsbG, EnWG und EEG ändert
13.03.2025
Energie- & Versorgungswirtschaft
Digitale Transformation

Am 25. Februar 2025 ist das „Solarspitzen-Gesetz“ in Kraft getreten. Es betrifft Photovoltaik-Anlagen ab zwei Kilowatt und legt fest, dass diese bei negativen Strompreisen keine EEG-Vergütung mehr erhalten. Eine nachträgliche Förderung ist jedoch möglich, wenn die Anlagen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind oder an der Direktvermarktung teilnehmen. Ziel des Gesetzes ist es, Erzeugungsspitzen zu vermeiden, Speichertechnologien zu fördern und die Strommärkte zu stabilisieren.


Darüber hinaus wurden im Rahmen der Novelle reduzierte Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vorgenommen. (Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, mehr dazu kann hier nachgelesen werden: Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen - Bundesgesetzblatt).


Um den Einfluss der Novellierung auf den bestehenden Gesetzesrahmen besser nachvollziehen zu können, gilt es zuerst die Frage zu beantworten: 
 

Wie hängen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) miteinander zusammen und welche gemeinsamen Ziele verfolgen sie im Hinblick auf die Energiewende und die Netzoptimierung?

Das EnWG und das MsbG sind beide zentrale Bestandteile der rechtlichen und technischen Infrastruktur für die Energiewende in Deutschland. Sie arbeiten zusammen, um das Stromnetz effizienter, flexibler und zukunftsfähiger zu gestalten.

Zusammenhang der beiden Gesetze:

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Es regelt die grundlegenden Bedingungen für die Energieversorgung und -verteilung in Deutschland. Das EnWG sorgt dafür, dass das Netz stabil bleibt, die Versorgungssicherheit gewährleistet ist und der Wettbewerb auf den Energiemärkten funktioniert. Es bildet den Rahmen für die Marktregulierung und Netzbetreiber und fördert auch die Integration erneuerbarer Energien.

Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Das MsbG regelt die Installation und den Betrieb von intelligenten Messsystemen (Smart Meter) und modernen Messeinrichtungen (z. B. für Stromzähler). Es zielt darauf ab, die Energieverbrauchsdaten in Echtzeit zu erfassen und den Stromverbrauch effizient zu steuern. Durch die gesicherte Datenkommunikation über das intelligente Messsystem wird die sichere Übertragung der Messdaten gewährleistet. Durch den Einsatz von Smart Metern wird die Basis für eine verbesserte Netzsteuerung geschaffen.

Beide Gesetze verfolgen das übergeordnete Ziel, eine stabile, effiziente und nachhaltige Energieversorgung zu ermöglichen, die die Anforderungen der Energiewende erfüllt und gleichzeitig die Netz- und Marktstrukturen optimiert.

Wie ändern sich die POGs im MsbG?

Übersicht aktuelle Preisobergrenzen für Messstellenbetreiber
Übersicht aktuelle Preisobergrenzen

Im MsbG sind Preisobergrenzen (POG) festgelegt, die den Rahmen für die Entgelte bestimmen, die Betreiber von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen für ihre Dienstleistungen verlangen dürfen. Diese Preisobergrenzen wurden eingeführt, um sicherzustellen, dass die Kosten für den Messstellenbetrieb transparent und fair sind.

 

Seit der Einführung des Gesetzes §30 MsbG wurden die Preisobergrenzen regelmäßig angepasst, um den Marktbedingungen und den technologischen Entwicklungen gerecht zu werden. 

 

Die Preisobergrenzen im MsbG gelten für die grundzuständigen Messstellenbetreiber, die für die Installation, den Betrieb, die Wartung und den Austausch der Messstellen verantwortlich sind.

 

Eine Übersicht der aktuellen POG’s ab 01.01.2025 ist im Schaubild dargestellt.

Beispielsweise ist die Preisobergrenze für eine Moderne Messeinrichtung nach §32 von 20 € auf 25 € für den Anschlussnutzer angehoben worden. Der Rollout intelligenter Messysteme bei Pflichteinbauten und optionale Einbauten wird dadurch insgesamt wirtschaftlicher, wie im Schaubild veranschaulicht. Gleichzeitig wird der Nutzen für den Netzbetreiber erkennbar, Engpässe zu vermeiden und die Netzausbaukosten durch eine optimale Netzauslastung zu optimieren.

Welche neuen Quoten und Fristen gelten für die verschiedenen Rolloutgruppen (wie z. B. §14a-Anlagen, Letztverbraucher und Erzeugungsanlagen) hinsichtlich der Ausstattung eines intelligenten Messsystemen gemäß MsbG?

Eine Übersicht der neuen Pflichtrolloutquoten und Fristen nach §45 MsbG ist in den beiden nachfolgenden Schaubildern dargestellt.

Übersicht Pflichtrolloutquoten Letztverbraucher
Übersicht Pflichtrolloutquoten Letztverbraucher

Unterschieden wird bei den Pflichtrolloutquoten nach §45 MsbG zwischen Vorgaben für die Letztverbraucher, siehe Abbildung oben, und den Anlagenbetreibern, siehe Abbildung unten. 

 

Übersicht Pflichtrolloutquoten Anlagenbetreiber
Übersicht Pflichtrolloutquoten Anlagenbetreiber

Eine weitere Änderung im Zusammenhang mit den Rollout-Zielen ist die Anrechnung der optional ausgestatteten Messstellen auf die Quoten, gemäß § 45. Die obige Darstellung zeigt deutlich, wie die zeitliche Umsetzung und die Verteilung der Anforderungen für die verschiedenen Anlagetypen und Messverfahren geplant sind.  Dank der Abbildung wird zum Beispiel schnell erkannt, dass der Pflichtrollout für Bestandsanlagen größer 100 kW Leistung bis zum Ende des Jahres 2028 noch optional ist. Ab Beginn 2029 soll der Rollout auch für diese Anlagentypen beginnen. 

Wie wird der Messrollout zum Steuerrollout und welche Bedeutung hat die flächendeckende Verfügbarkeit von Steuertechnik im Rahmen des MsbG?

Ab 2025 sind Messstellenbetreiber verpflichtet, bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW neben einem intelligenten Messsystem (iMS) auch eine Steuerungseinrichtung, wie etwa eine Steuerbox, zu installieren. Eine Herstellung der Steuerbarkeit ist ebenso gefordert bei Anlagen nach §14a und einer installierten Leistung kleiner 7 kW. Diese Vorgaben dienen der besseren Steuerbarkeit und Integration von erneuerbaren Energien ins Netz.

 

Bei EE-Anlagen bis 25 kW ohne intelligentem Messystem und Steuerungseinrichtung müssen nach dem Solarspitzen-Gesetz ihre Einspeiseleistung auf 60 Prozent begrenzen. Bei Anlagen zwischen 25–100 kW mit einer Einspeisevergütung oder einem Mieterstromzuschlag greift neben der Fernsteuerbarkeit auch die Einspeiseleistungsbegrenzung auf 60 Prozent. Die Einspeisebegrenzung werde mit dem Einbau eines iMS plus Steuerungseinrichtung aufgehoben.

 

Der Messstellenbetreiber hat dabei die Verantwortung, eigenständig den Zeitpunkt für die Ausstattung mit einer Steuerbox festzulegen. Dabei berücksichtigt er die Rolloutquoten, die im § 45 des Messstellenbetriebsgesetzes definiert sind. 

 

Für eine erfolgreiche Implementierung müssen der VNB und MSB die gesamte Steuerprozesskette testen. Das umfasst sowohl die Kommunikation zwischen iMSys und Steuerungseinrichtungen als auch die Interoperabilität der Systeme. Nur so kann die Steuerbarkeit der Anlagen und deren netzseitige Steuerung in der Praxis sichergestellt werden. 

 

Zusätzlich werden die bisher optionalen Zusatzleistungen zur Herstellung der Steuerbarkeit in die Standardleistungen § 34 Absatz 2 MsbG überführt. 

 

Das Ganze ist Teil der Umsetzung der Energiewende und soll die Integration von dezentralen, erneuerbaren Energiequellen in das Stromnetz effizienter und flexibler gestalten. Flexibilitäten werden zukünftig netz- und marktdienlicher ins System integriert. 

Fazit

In Anbetracht der jüngsten Entwicklungen im Energiewirtschaftsrecht, insbesondere der Einführung des Solarspitzen-Gesetzes und der Anpassungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), wird die Rolle von IT-Dienstleistern wie Arvato Systems zunehmend entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung der Energiewende. Mit der Notwendigkeit, intelligente Messsysteme und Steuerungseinrichtungen flächendeckend zu implementieren, stehen Unternehmen einmal mehr vor der Herausforderung, ihre Infrastruktur und Prozesse an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen. 

Arvato Systems bietet als kompetenter Partner umfassende IT-Lösungen, die nicht nur die rechtlichen Anforderungen erfüllen, sondern auch die technische Integration von erneuerbaren Energien in bestehende Stromnetze unterstützen. Mit IT-Lösungen und Dienstleistungen trägt Arvato Systems dazu bei, die Effizienz der Energieversorgung zu steigern, die Netzoptimierung voranzutreiben und die Transparenz im Messstellenbetrieb zu erhöhen. Dies ist besonders wichtig, um den Anforderungen des neuen Rechtsrahmens gerecht zu werden.

Die Expertise von Arvato Systems in der Implementierung intelligenter Messsysteme und der Entwicklung flexibler IT-Lösungen ermöglicht es Energie- und Versorgungsunternehmen, nicht nur den aktuellen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, sondern auch aktiv an der Gestaltung einer nachhaltigen Energiezukunft mitzuwirken. Mit einem klaren Fokus auf Effizienz und Kundenzufriedenheit stellt Arvato Systems sicher, dass die Energiewende nicht nur ein gesetzliches Ziel bleibt, sondern in der Praxis erfolgreich umgesetzt wird.

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Verfasst von

ArvatoSystems_Stephan_Pleiner
Stephan Pleiner
Experte für energiewirtschaftliche Fragestellungen